Lauber, A. und P. Schmalstieg (Hrsg.) - Pflege, Bände 1-4

Lauber
 
Lauber, A. und P. Schmalstieg (Hrsg.)
Pflege, Bände 1-4
Grundlagen beruflicher Pflege, Wahrnehmen und Beobachten, Pflegerische Interventionen, Prävention und Rehabilitation.
Georg Thieme Verlag, Stuttgart – New York, 2017, 4. Aufl., 1828 S., 149,99 €, ISBN 9783132406438

Insgesamt sind die vier Teile des Lehrbuches gut überarbeitet, mit anschaulichen Schaukästen versehen und gut verständlich. Merksätze heben die Wichtigkeit von Abschnitten hervor. Beispiele machen die Inhalte verständlich. Die Kapitel werden mit einem Fazit und Literaturangaben abgeschlossen.

• Grundlagen beruflicher Pflege - Inhaltlich beschäftigt sich der erste Band grob mit der Entwicklung der beruflichen Pflege, Pflegetheorien, Pflegewissenschaft sowie ethischen Fragestellungen. Die Kapitel sind verständlich und gut nachvollziehbar aufgebaut. Zusammenfassungen und Beispiele erleichtern die Verstehbarkeit und Merkfähigkeit.
• Wahrnehmern und Beobachten - Auf die Unterscheidung zwischen Wahrnehmungsvorgang und gezielter Beobachtung wird ausführlich eingegangen. Davon wird die Datenerhebung im pflegerischen Alltag abgeleitet sowie die entsprechende Informationsweitergabe. Den Schwerpunkt des Bandes bildet die Beschreibung einzelner Beobachtungsbereiche beim gesunden und kranken Menschen.
• Pflegerische Interventionen - Als Grundlage der pflegerischen Interventionen, zu denen die Physikalische Therapie, die Arzneimittelverabreichung, Sonden und Drainagen, die Wundversorgung, diagnostische Maßnahmen und Punktionen gehören, werden die Arbeitsorganisation in der Pflege, hygienische Prinzipien sowie die Berührung in der Pflege vorangestellt. Damit wird der Rahmen abgesteckt, in der sich Pflegende bewegen.
Die Bücher führen im Titel die „Professionelle Pflege in allen Altersstufen“. In jedem Kapitel wird ausdrücklich auf Kinder und ältere Menschen eingegangen. Über die meisten pflegerischen Maßnahmen wird ein Überblick gegeben, für spezifische Kenntnisse sollten aber besser altersbezogene Fachbücher herangezogen werden. Fallstudien und Pflegediagnosen unterstützen die Kapitel und machen sie für die Praxis gut handhabbar.
Je eigene Kapitel sind den Themen „Schmerz“ und „Notfälle“ gewidmet. Insbesondere das Thema Schmerz wird sehr ausführlich behandelt.
• Prävention und Rehabilitation- Schwerpunktmäßig werden Prävention, Rehabilitation, Beratung, Kinästhetik, Basale Stimulation, Bobath-Konzept, Realitätsorientierung, Validation, komplementäre Konzepte sowie Prophylaxen behandelt. In der Prävention wird ein Bogen von den verbesserten Lebensbedingungen, zu denen Präventionsmaßnahmen gehören, zur Gesundheitsförderung geschlagen, wobei das Antonowski-Konzept zugrunde gelegt wird. Die Ottawa-Charta führt z. B zur Gesundheitsförderung in Schule, Beruf sowie zu der in Kliniken und Gesundheitseinrichtungen. Prävention wird in ihren Dimensionen von der primären bis zur tertiären aufgeführt. Ebenso werden die verschiedenen Lebensalter berücksichtigt.
Ein Schwerpunkt liegt auf den Prophylaxen. Sie werden ausführlich behandelt und berücksichtigen außer den Üblichen ebenso die Deprivationsprophylaxe als eigenen Punkt.
Insgesamt geben die vier Bände einen guten Gesamtüberblick über das Berufsfeld Pflege. Eine Anschaffung lohnt sich in jedem Fall sowohl für Pflegende in der Pflege als auch für diejenigen in den Ausbildungsberufen Gesundheits- und Kranken- / Kinderkrankenpflege.
 
 
Eine Rezension von Judith Pack

Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z - 76. Nachlieferung

Böhme
 
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – Dezember 2018
Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen liegt die 76. Nachlieferung vor.

Die Nachlieferung enthält ein neues und ein überarbeitetes Stichwort:
• Das Berufsausbildungsverhältnis unterscheidet sich deutlich vom Arbeitsverhältnis. Beide Vertragsverhältnisse weisen unterschiedliche Pflichtenbindungen auf. Der Auszubildende schuldet, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG (und ab 01.01.2020 nach § 18 PflBG) darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Das Vertragsverhältnis mit Arbeitnehmern ist also von dem mit Auszubildenden abzugrenzen.
• Für die stationäre Pflege wird ein besonderes Medikamentenmanagement verlangt. Für ambulante Pflegedienste ergibt sich Ähnliches aus den Qualitätsanforderungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im Zusammenhang mit der Medikamentengabe und -verwaltung gibt es zahlreiche Rechtsfragen. Beispielsweise stellt die Verordnung von Medikamenten eine Heilkundetätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes dar und bleibt somit Ärzten und Heilpraktikern vorbehalten. Demgegenüber gehören das Richten und Ausgeben von Medikamenten zu den klassischen pflegerischen Aufgaben. Nicht nur hier kann es zu unklaren Haftungsfragen kommen. Auskunft zu dieser und anderen Fragestellungen finden Sie in unserem vollständig aktualisierten Stichwort.

Eine Rezension von Paul-Werner Schreiner

Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z - 75. Nachlieferung

Böhme
 
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z
Verständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen
WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – September 2018
Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen liegt die 75. Nachlieferung vor.

Die Nachlieferung enthält ein neues Stichwort: Aromatherapie und Aromapflege
Aromatherapie und Aromapflege sind aufgrund ihrer besonderen Wirkung auf Körper, Geist und Seele als komplementäre Heilbehandlungs- und Pflegemaßnahmen ein wichtiger Baustein einer ganzheitlichen Heilbehandlung und einer ganzheitlichen Gesundheits- und Krankenpflege. Da die Wirkweise der Aromapflege zunehmend erforscht und somit auch wissenschaftlich belegt wird, gewinnt sie vermehrt Bedeutung in Heilbehandlung und Pflege, wodurch auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Aromatherapie und Aromapflege auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Zu diesem Zweck ist der Heilkundebegriff zu bestimmen und es bedarf der Abgrenzung von Pflege zu Medizin anhand des Berufsrechts. Außerdem stellt sich die Frage nach der Abgrenzung von Wellness (Kosmetikrecht) zu Medizin (Arzneimittelgesetz, Apothekenrecht und Infektionsschutzgesetz). Schließlich sind die Kompetenzen der Gesundheitsfachberufe anhand der Berufsbilder zu klären. Darüber hinaus geht es auch um die Stellung des Aromaexperten/der Aromaexpertin in der klinischen und außerklinischen Versorgung und um die Selbstständigkeit der Aromaexperten im Gesundheitswesen. Dabei ist zu klären, ob Aromaexperten beim Mischen von
Aromastoffen zum Hersteller werden, wie die Stellung zu den Ärzten und Apothekern ist und wie Verbraucher/Patienten informiert werden müssen.

Überarbeitet wurde das Stichwort Wickel und Auflagen.

Eine Rezension von Paul-Werner Schreiner